AGB 

ALLGEMEINE GESCHÄTSBEDINGUNGEN 

Diese Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, für Verträge aller Geschäftsbereiche der Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG gegenüber deren Auftraggeber, und zwar sowohl Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (Unternehmer) sowie Privatkunden (Verbraucher). 

1 Allgemeines 

1.1 

Soweit nichts anderes vereinbart. gelten für alle Leistungen seitens Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG gegenüber Kunden, gleich ob Unternehmer oder Verbraucher, namentlich der Durchführung von Kraftfahrzeug-Aufträgen (Reparatur- Tuning- und sonstigen Leistungen an Kraftfahrzeugen, der Lieferung von KFZ-Ausrüstungsgegenständen (Ersatz- und Zubehörteilen), von Motorsportveranstaltungen, der Komplett-Betreuung von teilnehmenden Fahrzeugen an solchen Veranstaltungen und die Durchführung von sonstigen artverwandten Geschäften ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen sowie etwaige schriftlich vereinbarte gesonderte Vertragsbedingungen. 

Abweichende Bedingungen des Auftragsgebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG hat diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 

1.2 

Ein Vertrag kommt mit der Annahme des Kfz-Auftrages durch Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG und bei Lieferung von Kfz-Teilen mit der Ausführung der Lieferung oder der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG zustande, soweit zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 

1.3 

Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG nicht zugänglich gemacht werden. 

1.4 

Auftragsgegenstände sind Gegenstände, an denen die vertragsgemäßen Arbeiten von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG durchzuführen sind. Sie bestehen aus den von dem Auftraggeber überlassenen Gegenständen (Kfz und/oder –Teile) einerseits sowie den Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers andererseits. Liefergegenstände sind Kfz-Ausrüstungsgegenstände (Ersatz- und Zubehörteile), die der Auftraggeber kaufweise von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG erwirbt. 

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, sobald es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Gegenstände und Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung von Bedeutung sein könnten. 

2 Vergütung 

2.1 

Das für die Durchführung von Aufträgen benötigte Material sowie der Aufwand werden nach tatsächlichem Verbrauch und Anfall berechnet. 

Zu den vereinbarten Preisen kommt – soweit der Auftraggeber Unternehmer ist – die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. 

Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich Verpackung und Fracht sowie gegebenenfalls Zuschlägen für Eillieferungen (UPS, DHL o.ä.) nach Wahl von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. 

2.2 

Es gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. An Preise, die nicht Festpreise sind, ist Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten nach Vertragsabschluss gebunden. Diese Preisbindung erstreckt sich nicht auf Kraftfahrzeugteile, die auftragsbedingt bei dem Hersteller bezogen werden. 

2.3 

Verbindliche Preisangaben bedürfen eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem die Auftragsarbeiten, soweit dies technisch bei zumutbarem Aufwand möglich ist, aufgeführt sind. Kalkulationsgrundlage sind die Herstellerpreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Kostenanschlages. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG Preiskalkulationen und Preisänderungen des Herstellers nicht vorhersehen kann und deshalb dieses Preisänderungsrisiko von dem Auftraggeber zu tragen ist. Im Übrigen hält sich Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG einen Monat an den Kostenvoranschlag gebunden. Maßgeblich ist das Datum des Kostenvoranschlages. 

Zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachte Leistungen erfolgen auf Kosten des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese Kosten, welche 10% des Nettoauftragswertes nicht übersteigen, werden jedoch mit dem Gesamtpreis des Auftrags zur Verrechnung gebracht, soweit aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. 

2.4 

Arbeiten, die aus von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, unterbrochen wird, werden dem Auftraggeber berechnet. Dies gilt auch für Arbeiten, hinsichtlich derer zuvor ein Kostenvoranschlag gemacht wurde. 

2.5 

Die Bezahlung erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart – bei Abnahme und Aushändigung des Auftrags- bzw. des Liefergegenstandes in bar. Der Rechnungsbetrag ist bei Meldung der Fertigstellung und Aushändigung des Auftrags- bzw. Liefergegenstandes bzw. bei Übergabe der Rechnung fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG Fälligkeitszinsen von 1% pro Monat der ausstehenden Zahlung ohne Schadensnachweis berechnen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, ein Schaden sei Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG nicht oder in geringerer Höhe entstanden. 

2.6 

Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG ist berechtigt, bei Aufträgen und Lieferungen, die einen geschätzten Auftragswert von 1.000,00 EUR brutto übersteigen, einen Vorschuss in Höhe von 50 % der Nettoauftragssumme zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu verlangen. Gleiches Recht steht Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG auftragswertunabhängig bei Neukunden zu. 

2.7 

Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten, oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

3 Auftragserfüllung 

3.1 

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Hersteller von Kraftfahrzeugteilen unterschiedliche und unverbindliche Lieferzeiten angeben. Deshalb akzeptiert der Auftraggeber, dass ein Fertigstellungstermin von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG nur dann einzuhalten ist, wenn dieser ausdrücklich schriftlich und als verbindlich bezeichnet ist. Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erweitert oder ändert, hat Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Darüber hinaus hat er dem Auftraggeber einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin zu benennen. Der Fertigstellungs- bzw. Liefertermin ist eingehalten, wenn Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG dem Auftraggeber die Fertigstellung bzw. die Abholbereitschaft anzeigt und den Auftrags- bzw. Liefergegenstand zur Abholung bereitstellt. 

3.2 

Die Frist zur Ausführung des Auftrags bzw. zur Lieferung beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung seitens Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG Sie beginnt jedoch nicht, bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm hierzu obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder Leistung einer vereinbarten Anzahlung, erfüllt hat. In diesem Fall verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG die Verzögerung zu vertreten hat. 

3.3 

Die Einhaltung der Ausführungs- bzw. Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG dem Auftraggeber unverzüglich mit. 

3.4 

Kommt Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG mit der Fertigstellung bzw. der Lieferung in Verzug, so begrenzt sich der dem Auftraggeber hieraus entstandene Schaden vorbehaltlich des Haftungsmaßstabs unter Ziffer 10 auf maximal 0,5 % des Auftragswertes je volle Kalenderwoche. Der Ersatz des Schadens geht jedoch im Ganzen nicht über 5 % des Auftragswertes hinaus. 

Gewährt der Auftraggeber der in Verzug befindlichen Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Frist zur Fertigstellung des Auftrags bzw. Lieferung, und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. 

Ist die Nichteinhaltung des Fertigstellungs- bzw. Liefertermins auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Fertigungs- bzw. Lieferzeit angemessen. Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 

3.5 

Ein darüber hinaus gehender Ersatz eines Verzögerungsschadens ist vorbehaltlich des unter Ziffer 10 geregelten Haftungsmaßstabs ausgeschlossen. 

4 Abnahme 

4.1 

Hat der Auftrag den Einbau, die Verarbeitung oder die Umbildung von Liefergegenständen zum Inhalt, so – mangels besonderer entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung – hat durch beide Vertragsparteien im Betrieb von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG eine Abnahme der Auftragsleistungen zu erfolgen. 

4.2 

Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, und in Ermangelung einer Terminvereinbarung nach Meldung von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels nicht verweigern. 

4.3 

Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber mit dem Kraftfahrzeug zum Zwecke der Abholung das Betriebsgelände von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG verlässt. 

4.4 

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so trägt dieser die hierdurch entstehenden Einlagerungs- und Unterhaltungskosen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die räumlichen Kapazitäten zur Verwahrung von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG begrenzt sind. Deshalb vereinbaren Auftraggeber und Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG, dass mit Ablauf des zweiten Werktages nach Fertigstellung ein Standgeld in Höhe von 20,00 € je angefangenem Kalendertag zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird. Verfügt Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG nicht über die notwendigen Kapazitäten zur Einlagerung, so kann er den Auftragsgegenstand auch durch einen Dritten auf Kosten des Auftraggebers einlagern lassen. Während dieses Annahmeverzuges haftet Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG nicht für Schäden, die an dem Auftragsgegenstand entstehen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit der Annahme eines Liefergegenstandes in Verzug gerät. 

4.5 

Ist bei der Auftragserteilung nichts anderes vereinbart worden, so verbleiben ersetzte Teile im Eigentum des Auftraggebers. 

4.6 

Ein Anspruch des Auftraggebers auf TÜV- Eintragung oder Erhalt einer ABE eines von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG verbauten oder angebotenen Kits oder Tuning-Produktes besteht grundsätzlich nicht. 

TÜV-geprüfte Komponenten und Kits werden auf Wunsch gegen Aufpreis eingetragen, jedoch nur soweit eine Einzelabnahme auch tatsächlich möglich ist oder aber ein Gutachten vorliegt. 

5 Gefahrenübergang 

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftrags- bzw. Liefergegenstand Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG bei Abholung ausgehändigt wird. Wird der Gegenstand auf Wunsch oder mit Einverständnis des Auftraggebers an diesen unter Einschaltung eines Dritten (Spediteur a. ä.) ausgeliefert, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Gegenstand an den Dritten übergeben wird. 

6 Eigentumsvorbehalt 

6.1 

Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG behält sich bis zur vollständigen Zahlung aller aus der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen das Eigentum an den von ihm zur Auftragsdurchführung verwendeten Gegenständen bzw. an den Liefergegenständen vor. Erwirbt der Auftraggeber infolge Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG bereits jetzt das unbelastete Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der neuen Ware. Dies gilt nicht, soweit die Sache des Auftraggebers oder eines Dritten Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. II BGB war. Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG verarbeitet die Vorbehaltsgegenstände stets für den Auftraggeber und ist insofern Hersteller. 

6.2. 

Im Fall einer Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsgegenstände bzw. die neu hergestellte Sache hat der Auftraggeber Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

6.3 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG zur Rücknahme des Auftrags- bzw. Liefergegenstandes nach vorheriger Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Auftrags- bzw. Liefergegenstandes durch Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus berechtigt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Seiten des Auftraggebers Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Auftrags- bzw. Liefergegenstandes zu verlangen. 

7 Pfandrecht 

Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG hat wegen aller sich aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber ergebenen Forderungen ein vertragliches Pfandrecht an den Gegenständen, die aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangt sind. 

8 Preise 

Maßgebend sind die am Tage der Bestellung gültigen Preise, die sich netto und freibleibend verstehen. Diesen Preisen ist die am Tage der Rechnungsstellung gültige, gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. 

Die Preisangaben auf der Homepage sind inklusive Mehrwertsteuer. 

Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Wochen, ist Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG berechtigt, den Preis anzupassen, falls sich bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten, die Rohstoffpreise, Land- oder Seefrachten, Steuern, Zölle oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöht haben. Bei Bearbeitung von Motoren mit einer Laufleistung von mehr als 20.000 km wird ein Risikozuschlag von 50,00 € je angefangene 10.000 km erhoben. 

Alle Preisangaben verstehen sich ab Lager und/oder Werk zuzüglich aller Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie sonstiger Nebenkosten. 

9 Gewährleistung 

9.1 

Der Auftraggeber hat den Auftrags- bzw. Liefergegenstand bei der Abnahme auf Mängel zu untersuchen und Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 

Offensichtliche Mängel sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche seit Empfang anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch eine Woche nach Entdeckung gegenüber Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt der Auftrags- bzw. Liefergegenstand in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. 

9.2 

Ist der Auftrags- bzw. Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit einem Sachmangel behaftet, so ist das mangelhafte Teil bzw. der Liefergegenstand unentgeltlich nach Wahl von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG nachzubessern oder als mangelfrei zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG. 

9.3 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach bestem Vermögen an einer Mängelbeseitigung und damit verbundenen Schadensminimierung mitzuwirken, insbesondere Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG hierzu die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG die hierzu benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 

9.4 

Der Auftraggeber darf den Mangel nicht ohne vorherige Zustimmung von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, dies ist zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich. In diesem Fall hat der Auftraggeber Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG von einer bevorstehenden Mängelbeseitigung umgehend in Kenntnis zu setzen. Für die Ausführung und Qualität solcher, durch Dritte bzw. durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Arbeiten haftet Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG nicht. 

Wird der Auftrags- bzw. Liefergegenstand infolge eines Sachmangels betriebsunfähig und befindet sich dieser Gegenstand über 500 km vom Sitz von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG entfernt, ist der Auftraggeber berechtigt, nach vorheriger Zustimmung von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG den Mangel bei der nächstgelegenen dienstbereiten zugelassenen Fachwerkstatt des Kraftfahrzeugherstellers beheben zu lassen und von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten zu verlangen. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein der Fachwerkstatt aufnehmen zu lassen, das behauptete Mangelsymptom sowie die durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung des behaupteten Mangels in prüffähiger Form aufnehmen zu lassen. 

Ausgebaute oder ersetzte Teile sind Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG zum Zwecke der Prüfung und Abholung bereitzustellen. 

9.5 

Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels verstreichen lässt bzw. die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen endgültig fehlschlägt. 

Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Ansonsten ist das Recht auf Minderung des Vertragspreises ausgeschlossen. 

9.6 

Ist Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG nicht Hersteller eines mit einem Sach- oder Rechtsmangel behafteten Teils, so tritt Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG seine gegenüber dem Hersteller bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber ab. Eine darüber hinaus gehende Gewährleistungshaftung von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG ist vorbehaltlich des unter Ziffer 10 geregelten Haftungsmaßstabs ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Mangelhaftigkeit eines eingebauten Teils zu einem Schaden am Auftrags- bzw. Liefergegenstand führt. 

9.7 

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, so finden die Mängelgewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. 

9.8 

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Motorsportteilen um kurzlebige Hochleistungsprodukte handelt, die mehrheitlich nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. Auf derartige Teile und Kits besteht keine Gewährleistung und keine Garantie! Gleiches gilt für Teile und Kits, die unter wettbewerbsähnlichen Bedingungen bzw. auf Rennstrecken eingesetzt werden. 

9.9 

Schäden, welche aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Anbringung oder Überbeanspruchung der Kaufsache oder durch die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Kaufsache (siehe Betriebsanleitung, Serviceheft etc.) entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Schäden, die aufgrund von Verschleiß durch überdurchschnittlich hohe Laufleistungen (>30.000 km/Jahr) entstanden sind, auch innerhalb der Gewährleistungszeit keinen Sachmangel darstellen und damit von der Gewährleistung ausgeschlossen sind. 

Gleiches gilt bei Motorumbauten, wenn die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges 60.000 km überschritten hat. 

9.10 

Erklärungen von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit dem Vertrag (Leistungsbeschreibung, Bezugnahme auf DIN etc.) beinhalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel bedarf die Übernahme einer Garantie der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG. 

10 Haftung 

Grundsätzlich haftet Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG für eine Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. 

Im Einzelnen gilt jedoch folgendes: 

Für Schadenersatz haftet Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Dabei ist die Haftung von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, namentlich auf die Leistungen der seitens Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG abgeschlossenen Werkversicherung, Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung sowie der KFZ-Handel- und Handwerksversicherung, die auf Verlangen eingesehen werden können. 

Ausgeschlossen ist eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG für die von diesen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden, ausgenommen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für die von ihnen mit Ausnahme gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden 

gelten die diesbezüglich für die Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG geregelten Haftungsbeschränkungen entsprechend. 

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG einen Mangel wissentlich verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden, insbesondere solche nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben vom Haftungsausschluss unberührt. 

11 Verjährung 

11.1 

Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels bzw. einer sonstigen Vertragsverletzung verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme des Auftragsgegenstandes bzw. Auslieferung des Liefergegenstandes. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. 

11.2 

Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so gelten in den unter 11.1 genannten Fällen die gesetzlichen Bestimmungen. 

12 Datenschutz 

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten durch einen Auftrag, die Annahme eines Auftrages sowie die Durchführung und Abwicklung des gesamten Auftrags werden von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG im Rahmen der DS-GVO für eigene Zwecke gespeichert. 

13 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

13.1 

Die Vertragssprache ist deutsch. 

13.2 

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

13.3 

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das am Sitz von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG sachlich und örtlich zuständige Gericht. 

Erfüllungsort ist der Sitz von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG in Mendig. 

Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG steht es jedoch frei, auch am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. 

14 Teilwirksamkeit 

Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Klausel am nächsten kommt, hätten die Parteien bei Abschluss des entsprechenden Vertrages die Unwirksamkeit bzw. Lückenhaftigkeit dieser Klausel bedacht. 

15 Schriftform 

Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. 

16 Kündigung 

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner den Vertrag oder eine Nebenpflicht verletzt und dem anderen eine Fortsetzung des Vertrages bei gerechter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner wegen der Schwere der Verletzung und der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. 

Endet der Auftrag oder erledigt sich die Angelegenheit vor vollständiger Ausführung, so ist dies ohne Einfluss auf die vereinbarte Vergütung. Weitere Ansprüche von Rinaldi Automotive GmbH & Co. KG bleiben unberührt.

 

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